Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Es sei in Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, gegen den Gesuchsgegner, die Liegenschaft des Gesuchsgegners am E.________weg yy, Grundstücks-Nr. zz, Grundbuch Küssnacht, im Um- fang der Arrestforderungen von
- CHF 954’765.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024
- zusätzlich CHF 4’406.60 zzgl. Zins seit 13. März 2024
- zusätzlich CHF 851.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024 sowie der Kosten zu verarrestieren.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (zzgl. MWST). Am 31. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner die Begründung der Arrestein- sprache ein, hielt an den Rechtsbegehren gemäss Arresteinsprache vom
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 7 Mai 2024 fest und erweiterte das Rechtsbegehren zusätzlich wie folgt (Vi- act. A/IIa):
1. Es sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin eine unaufgefor- derte Stellungnahme ein (Vi-act. A/III), worauf der Gesuchsgegner am 19. Juli 2024 seinerseits mit einer unaufgeforderten Stellungnahme reagierte (Vi- act. A/IV). Am 9. August 2024 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung):
1. Die Arresteinsprache wird abgewiesen.
2. Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:
a) Die Gerichtskosten betragen Fr. 2’000.00, werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf den Gesuchs- gegner eingeräumt wird.
b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’350.00 (in- kl. Auslagen) zu bezahlen.
3. [Rechtsmittel]
4. [Zufertigung]
b) Gegen die Verfügung vom 9. August 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. August 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 S. 2):
Kantonsgericht Schwyz 4
1. Es sei die Verfügung vom 9. August 2024 des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Küssnacht (ZES 2024 38) vollumfänglich aufzuheben und das Arrestgesuch vom 3. April 2024 abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. August 2024 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2024 38) zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingi- untivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (KG-act. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde inklusive des prozessualen Antrags, soweit darauf eingetreten wer- den könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers (KG-act. 6). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 27. November 2024 (KG-act. 11),
19. Dezember 2024 (KG-act. 16 und 18), 30. Dezember 2024 (KG-act. 22),
28. Januar 2025 (KG-act. 26), 6. Februar 2025 (KG-act. 28) und 13. Februar 2025 (KG-act. 30). Mit Eingabe vom 21. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Prozes- santrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen italienischen Entscheids über die Vollstreckbarkeit des italienischen Mahnbescheids decreto ingiuntivo Nr. cc vom 19. (recte: 18.)/21. August 2023 im derzeit rechtshängigen Rechtsmittelverfahren RG 4927/2024 bzw. 6206/2024 vor dem italienischen Zivilgericht, Tribunale di Velletri, Italien,
Kantonsgericht Schwyz 5 zu sistieren (KG-act. 32). Am 27. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe zu ihrem Sistierungsgesuch nach (KG-act. 34). Mit Nove- neingaben vom 3. April 2025 zog die Beschwerdegegnerin ihr Sistierungsge- such zurück (KG-act. 36 und 37). Im Anschluss gingen weitere Eingaben der Parteien datierend vom 3. April 2025 (KG-act. 38 und 39), 17. April 2025 (KG-act. 41), 28. April 2025 (KG- act. 43), 9. Mai 2025 (KG-act. 45), 10. Juni 2025 (KG-act. 47), 12. Juni 2025 (KG-act. 49), 17. Juni 2025 (KG-act. 51), 20. Juni 2025 (KG-act. 53), 26. Juni 2025 (KG-act. 55) und 9. Juli 2025 (KG-act. 57) ein. Am 21. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kostennote ein (KG- act. 59), zu welcher der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 Stellung nahm (KG-act. 61).
2. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), soweit kei- ne völkerrechtlichen Verträge vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Laut Art. 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]; SR 0.275.12) können die im Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerich- ten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates zuständig ist. Der Arrest stellt eine einstweilige Massnahme in diesem Sinne dar (Faval- li/Augsburger/Crifasi-Käser, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 31 LugÜ N 102). Nach dem LugÜ kann der Arrest an jedem Hauptsachegerichtsstand begehrt wer- den. Zudem stehen die Gerichtsstände des nationalen Rechts zur Verfügung
Kantonsgericht Schwyz 6 (Meier, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, 2. A. 2005, S. 185; Favalli/Augsburger/Crifasi-Käser, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 112 ff.). Weil es sich bei Art. 31 LugÜ um eine Verweisungsnorm handelt, welche für sich allein keine Zuständigkeit begründet, bedarf es einer nationalen Zustän- digkeitsnorm. Für die Schweiz finden sich diese nationalen Zuständigkeits- normen im IPRG (überwiegend in Art. 10 IPRG) sowie, gegebenenfalls, im SchKG (Favalli/Augsburger/Crifasi-Käser, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 125). Die örtliche Zuständigkeit zur Verarrestierung von in der Schweiz gelegenen Ver- mögenswerten des Schuldners ergibt sich aus Art. 272 Abs. 1 SchKG: Zu- ständig ist entweder das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem die Vermögenswerte gelegen sind (Müller-Chen, in: Müller-Chen/Widmer Lüchin- ger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 10 IPRG N 19 und 29). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit wird schliesslich durch § 12 EGzSchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG geregelt, womit das Kantonsge- richt Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde im Arrestbewilligungsverfah- ren zuständig ist.
3. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO). Sodann kann im kantonalen Weiterzug nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vorgebracht werden (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Reiser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 40).
4. Die Vorinstanz erwog, bei Urteilen, die in einem ausländischen Staat ergangen seien, auf die – wie vorliegend im Fall von Italien bzw. der EU – das Lugano-Übereinkommen Anwendung fänden, habe der Arrest-Richter gleich- zeitig auch über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden, entweder in einer sepa- raten Verfügung oder direkt in der Arrest-Verfügung. Es brauche bei einem
Kantonsgericht Schwyz 7 Arrest gemäss Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 LugÜ also keinen vorgängi- gen Exequatur-Entscheid. Der Gläubiger habe für den Nachweis der Voll- streckbarkeit des Urteils einzig die amtliche Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ (Formular gemäss Anhang V zum LugÜ) ins Recht zu legen. Beim Einspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG handle es sich so- dann nicht um einen Rechtsbehelf bzw. eine Beschwerde im Sinne von Art. 43 LugÜ und Art. 327a ZPO, weshalb keine Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ geprüft würden. Zu einer rechtskraftfähigen Entschei- dung über die Vollstreckbarkeit komme es erst im Verfahren der Arrestprose- quierung gemäss Art. 279 SchKG. Entsprechend könne der Schuldner im Ar- resteinspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG einzig arrestspezifi- sche Einwände erheben, d.h. solche, die sich einzig gegen die Arrestbewilli- gung richten würden (angef. Verfügung E. 2a und b). Nachdem der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) gegen das decreto ingiun- tivo unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben und das Tribunale di Velletri (Italien) mittels amtlicher Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ die Vollstreckbarkeit bescheinigt habe, stelle das decreto ingiun- tivo vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Das Obergericht des Kantons Zug habe bestätigt, dass das de- creto ingiuntivo dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) zugestellt worden sei. Dieses berechtige deshalb grundsätzlich zur Verarrestierung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, denn eine gemäss LugÜ anerkannte und vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung müsse grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung ent- falten wie im Urteilsstaat (angef. Verfügung E. 2h). Der Vorderrichter bejahte die weiteren Voraussetzungen der Arrestbewilligung nach Art. 272 SchKG, wobei der Gesuchsgegner – abgesehen von noven-
Kantonsgericht Schwyz 8 rechtlich unzulässigen Ausführungen – keine Einsprachegründe geltend ma- che, sondern einzig Gründe gegen die Rechtsmässigkeit des ausländischen Urteils sowie dessen ordnungsgemässe Zustellung vortrage (angef. Verfü- gung E. 2i und j). Folglich wies der Vorderrichter die Arresteinsprache ab (an- gef. Verfügung, Dispositivziffer 1).
a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den decre- to ingiuntivo vom 18./21. August 2023 nie für vollstreckbar erklärt (vgl. KG- act. 1 Ziff. 13 ff., 16 und 26 ff.). So enthalte der Arrestbefehl vom 4. April 2024 kein Dispositiv einer Anerkennung und Vollstreckbarkeit. Ebenso enthalte der Arrestbefehl keine Rechtsmittelbelehrung betreffend Art. 329a ZPO (recte: Art. 327a ZPO) hinsichtlich eines «imaginären» Dispositivs, sondern lediglich betreffend die Arresteinsprache. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn trotz ausdrücklicher Nachfrage über allfällige nicht verschriftlichte Gedan- ken (hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung) in Kenntnis zu setzen. Selbst sein ausdrücklicher Hinweis, er müsse von einer vorfrageweisen Beur- teilung ausgehen, solange ihm durch die Vorinstanz kein Entscheid eröffnet werde, sei wohl zur Kenntnis genommen, jedoch nicht gegenteilig beantwortet worden. Er habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass ihm die fehlende Entscheideröffnung nicht zum Nachteil gereichen könne. Die Vor- instanz sei nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen, entweder ihren Fehler zu korrigieren (Entscheideröffnung) oder aber zumindest ihn über ihre Intention aufzuklären. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er einfach ins Blaue hinein aufgrund des Arrestbefehls, der weder einen Hinweis auf eine allfällige Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Ent- scheides, geschweige denn ein anfechtbares Dispositiv enthalte, noch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung aufweise, auf gut Glück ein Beschwer- deverfahren gegen eine theoretisch mögliche Anerkennung und Vollstreck- barerklärung anzustrengen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Rechtsmittelinstanz mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts,
Kantonsgericht Schwyz 9 also ohne Vorliegen eines beschwerdefähigen Entscheids, auf die Beschwer- de nicht hätte eintreten können (KG-act. 1 S. 7 Ziff. 28). Ginge man vorliegend von einer expliziten (weil zwingend notwendigen) impliziten (weil nicht ausge- sprochenen) Anerkennung aus, würde dies faktisch eine vorfrageweise Beur- teilung darstellen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Bundes- recht nicht mehr vereinbar sei. Abgesehen davon, dass sich die Bedeutung der Begriffe implizit und explizit diametral entgegenstünden, mangle es bei einer expliziten impliziten Anerkennung an einem tauglichen Anfechtungsob- jekt, denn anfechtbar und somit beschwerdefähig sei ein Dispositiv, das in Rechtskraft erwachsen könne, und eben nicht ein vermeintlicher Gedanken- gang oder eine ungeschriebene und unausgesprochene Intention des beurtei- lenden Richters. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, darüber mut- massen zu müssen, was der beurteilende Richter habe verbindlich festlegen wollen, sondern er habe über die Entscheidung zweifelsfrei und begründet orientiert zu werden (KG-act. 1 S. 6 Ziff. 26). Mangels vorangegangenen Ent- scheids über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit sei der Arrestbefehl nich- tig bzw. mangels Vorliegens der Voraussetzungen aufzuheben (KG-act. 1 S. 6 f. Ziff. 27). Indem es die Vorinstanz trotz Erkundigung und Aufforderung von seiner Seite sowohl unterlassen habe, einen beschwerdefähigen Ent- scheid zu erlassen, als auch verweigert habe, die dargebrachten Verweige- rungsgründe selbst einer gewissenhaften Prüfung zu unterziehen, habe sie das Recht unrichtig angewandt (KG-act. 1 S. 4 Ziff. 15).
b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines LugÜ-Entscheids bei Erlass eines Arrestbefehls, der sich nicht ausdrücklich über das Exequatur äussere, implizit erfolge, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Beim Beschwerde- führer handle es sich um einen erfahrenen Rechtsanwalt, der im Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht tätig sei. Die Rechtsprechung des Bundesge- richts müsse ihm als im SchKG tätigen Rechtsanwalt bekannt sein. Ausser-
Kantonsgericht Schwyz 10 dem habe sie im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 26. Juni 2024 und mit Verweis auf die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide darauf hin- gewiesen, dass die Vollstreckbarerklärung mit Bewilligung des Arrests implizit erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe daher nachweislich Kenntnis von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehabt und hätte ohne Weiteres eine LugÜ-Beschwerde gegen den Arrestbefehl erheben können. Er könne sich daher nicht auf Unkenntnis oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen (KG-act. 6 S. 4 f. Ziff. 14 ff.).
c) Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Im Fall eines Arrests, der auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel in Form eines Entscheids aus einem fremden Staat beruht, für welchen das Lugano- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 gilt (nachfolgend „Lugano“-Urteil), entscheidet das Gericht auch über dessen Vollstreckbarkeit (Art. 271 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid über die Vollstreckbarkeit erfolgt entweder durch ge- sonderte Verfügung oder direkt im Dispositiv des Arrestbefehls. Diesem Ent- scheid kommt Rechtskraft zu (BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20; BGE 138 III 174 E. 6.5 = Pra 2012 Nr. 112). Gemäss neuer bundesgerichtli- cher Praxis nicht mehr zulässig ist es, bei „Lugano“-Urteilen vorfrageweise über das Exequatur zu entscheiden, weil dies dem klaren Wortlaut von Art. 271 Abs. 3 SchKG widerspreche (BGE 147 III 491 E. 6.2.1 = Pra 2022 Nr. 34; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20). Die Vollstreckbarer- klärung des Entscheids ist Voraussetzung und nicht Konsequenz der Arrest- bewilligung (BGE 149 III 34 E. 3.2.2; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20). Es ist daher ausgeschlossen, dass der Gläubiger den Arrest auf der Grundlage von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erwirken kann, ohne zuvor das Exequatur des „Lugano“-Urteils zu erlangen (BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 m.H.
Kantonsgericht Schwyz 11 = Pra 2024 Nr. 20). Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang bis- weilen, dass das Gericht, das den Arrest bewilligt, ohne ausdrücklich über das Exequatur zu entscheiden, implizit auch die Vollstreckbarkeit des „Lugano“- Urteils anerkennt (BGE 149 III 224 E. 5.2.3 [obiter dictum] = Pra 2024 Nr. 20; BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.3 [nicht publiziert in BGE 147 III 491] = Pra 2022 Nr. 34; bestätigt in BGer 5A_504/2023 vom 8. November 2023 E. 4.1.2).
d) Es stellt sich die Frage, ob die vom Bundesgericht in einem amtlich pu- blizierten Entscheid obiter dictum erwogene und in zwei weiteren Entscheiden in amtlich nicht publizierten Erwägungen bejahte Möglichkeit einer – mit Rechtskraftfähigkeit verbundenen – impliziten Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils durch Ausstellung eines Arrestbefehls, mit dem der Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bewilligt wird, tatsächlich mit der Schweizer Rechtsordnung vereinbar ist. aa) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nimmt einzig das Dispositiv des Ersturteils an der Rechtskraft teil, also der Entscheid über das von der Klägerin bzw. Gesuchstellerin im Erstprozess verfolgte Rechts- schutzziel. Nicht in Rechtskraft erwachsen Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen sowie weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Ersturteils mit logischer Notwendig- keit ergeben mögen. Nicht alles, womit sich das Gericht im Erstprozess be- schäftigt hat (oder hätte beschäftigen sollen), wird materiell rechtskräftig, an- dernfalls sich die Parteien mit ins Unabsehbare erweiterten Bindungen kon- frontiert sähen. Eine Ausnahme davon gilt einzig für die Verrechnung. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die materielle Rechtskraft auf eine vom Gericht behandelte Verrechnungsforderung, obwohl sich deren Beurteilung nicht aus dem Dispositiv, sondern nur aus der Begründung ergibt (BGE 148 III 371 E. 5.3.2 m.H.). Eine Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils, die
Kantonsgericht Schwyz 12 keinen Niederschlag im Dispositiv findet, sondern einzig implizit erfolgt, wider- spricht dieser konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur materiellen Rechtskraft von Entscheiden. bb) Die in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat er- gangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreck- barerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht (Art. 42 Abs. 1 LugÜ). Die Voll- streckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entschei- dung werden dem Schuldner zugestellt (Art. 42 Abs. 2 LugÜ). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Schuldner also insbesondere einen Anspruch dar- auf, dass ihm die Vollstreckbarerklärung zugestellt wird. Die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an den Schuldner verfolgt wichtige Zwecke. Regelmäs- sig erfährt der Schuldner erst mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung, dass der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat. Unter Umständen erfährt er auch erstmals überhaupt von der zur Vollstreckung gebrachten Ent- scheidung. Mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung wird er in die Lage versetzt, sich gegen eine Vollstreckung des Entscheids, insbesondere durch Ergreifung des Rechtsbehelfs nach Art. 43 LugÜ, zur Wehr zu setzen, seine Argumente gegen eine Vollstreckbarerklärung vorzubringen und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben. Mit der Zustellung der Vollstreck- barerklärung beginnt sodann auch die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 42 LugÜ N 18 m.H.). Die Lehre ist sich zwar uneins, ob dem Schuldner der Exequatu- rentscheid bei einer Arrestlegung zusammen mit dem Arrestbefehl vom Be- treibungsamt als Bestandteil der Arresturkunde zuzustellen (so Staehe-
Kantonsgericht Schwyz 13 lin/Bopp in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 42 LugÜ N 1 in fine) oder vom Gericht separat zu eröffnen ist (so Milani, „Lugano“-Urteile über vorsorgliche Massnahmen und ihre Umsetzung mittels Sicherungsmassnahmen, in: ZZZ 2023, S. 30 ff., S. 40, insbesondere FN 96). Unstrittig ist jedoch, dass dem Schuldner gestützt auf Art. 42 Abs. 2 LugÜ die Vollstreckbarerklärung zugestellt werden muss. Diesem Erfordernis wird die Zustellung eines Arrestbefehls, der den Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bewilligt, ohne ausdrücklich die Vollstreckbarkeit des dem Arrest zugrundliegenden „Lugano“-Urteils auszusprechen, nicht gerecht. Bei einer impliziten Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils dürfte es auch regel- mässig an einer Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Beschwer- demöglichkeit nach Art. 327a ZPO fehlen, was aus rechtsstaatlichen Überle- gungen nicht hinnehmbar erscheint. Eine implizite Vollstreckbarerklärung durch die Bewilligung des Arrests gestützt auf ein „Lugano“-Urteil ist nach Auf- fassung der Beschwerdekammer mit Art. 42 Abs. 2 LugÜ nicht vereinbar. Da- her ist die mit Rechtskraftfähigkeit verbundene Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils im Dispositiv festzuhalten, sei es entweder in einer gesonder- ten Verfügung oder direkt im Arrestbefehl. cc) Im vorliegenden Fall sprach sich der Vorderrichter weder im Arrestbefehl vom 4. April 2024 (Vi-act. A/Ia) noch in einer gesonderten Verfügung über die Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) aus. Mangels Vollstreckbarerklärung dieses „Lu- gano“-Urteils durfte der Vorderrichter nach dem Gesagten den Arrest nicht bewilligen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
e) Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst dann gutzuheissen, wenn man die Zulässigkeit einer impliziten – mit Rechtskraftfähigkeit verbundenen – Voll- streckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils bejahen wollte. Denn diesfalls wäre vorausgesetzt, dass im konkreten Fall nach Treu und Glauben auch tatsäch-
Kantonsgericht Schwyz 14 lich auf eine implizite Vollstreckbarerklärung des Vorderrichters zu schliessen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Vorderrichter führte in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf BGE 144 III 411 E. 6.3.1 aus, dass es erst im Verfahren der Arrestprosequierung gemäss Art. 279 SchKG zu ei- ner rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit komme (an- gef. Verfügung E. 2b). Diese Rechtslage trifft jedoch nur auf ausländische Schiedssprüche und ausländische „Nicht-Lugano“-Urteile zu, nicht aber auf ausländische „Lugano“-Urteile (BGE 149 III 318 E. 3.2.2). Da der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung ausführte, es komme erst im Verfahren der Arrestprosequierung gemäss Art. 279 SchKG zu einer rechtskraftfähigen Ent- scheidung über die Vollstreckbarkeit, spricht dies gegen die Annahme, dass der Vorderrichter mit dem Arrestbefehl vom 4. April 2024 (Vi-act. A/Ia) implizit auch die rechtskraftfähige Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) ausspre- chen wollte.
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochte- ne Verfügung und die Arrestbewilligung sind aufzuheben (vgl. Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZB- JV 1994, S. 582 ff., S. 617) und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sich diese über die Gutheissung oder Ver- weigerung der Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) ausspricht und nochmals neu über die Arrestbewilligung entscheidet. Damit wird der Antrag auf auf- schiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Be- schwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Beschwerdeführer aus- serdem für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis
Kantonsgericht Schwyz 15 Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuier- ten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berück- sichtigung, dass das Verfahren aufwändig und mit Blick auf den hohen Streit- wert für beide Parteien wichtig war, ein gewisser Aufwand jedoch zufolge kanzleiinterner Vertretung wegfiel, ist die Entschädigung auf Fr. 2’100.00 (in- kl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;- beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. August 2024 (ZES 2024 38) und die Arrestbewilligung aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festge- setzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden dem vom Be- schwerdeführer in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3’000.00.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen.
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) Kantonsgericht Schwyz 16 Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 960’024.35.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. September 2025 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. September 2025 BEK 2024 145 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Arrest (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. August 2024, ZES 2024 38);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 3. April 2024 gelangte C.________ als Gesuchstellerin gegen A.________ als Gesuchsgegner mit folgendem Arrestbegehren an den Einzel- richter am Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. A/I):
1. Es sei in Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, gegen den Gesuchsgegner, die Liegenschaft des Gesuchsgegners am E.________weg yy, Grundstücks-Nr. zz, Grundbuch Küssnacht, im Um- fang der Arrestforderungen von
- CHF 954’765.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024
- zusätzlich CHF 4’406.60 zzgl. Zins seit 13. März 2024
- zusätzlich CHF 851.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024 sowie der Kosten zu verarrestieren.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners. Am 4. April 2024 erliess der Einzelrichter einen entsprechenden Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 960’024.35, wobei er als Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG aufführte (Vi-act. A/Ia). Mit Arresteinsprache vom 7. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Fol- gendes (Vi-act. A/II):
1. Es sei der Arrestbefehl Nr. aa vom 4. April 2024, ZES 2024 38, Arrest Nr. bb, sowie dessen Vollzug aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (zzgl. MWST). Am 31. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner die Begründung der Arrestein- sprache ein, hielt an den Rechtsbegehren gemäss Arresteinsprache vom
Kantonsgericht Schwyz 3
7. Mai 2024 fest und erweiterte das Rechtsbegehren zusätzlich wie folgt (Vi- act. A/IIa):
1. Es sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin eine unaufgefor- derte Stellungnahme ein (Vi-act. A/III), worauf der Gesuchsgegner am 19. Juli 2024 seinerseits mit einer unaufgeforderten Stellungnahme reagierte (Vi- act. A/IV). Am 9. August 2024 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung):
1. Die Arresteinsprache wird abgewiesen.
2. Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:
a) Die Gerichtskosten betragen Fr. 2’000.00, werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf den Gesuchs- gegner eingeräumt wird.
b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’350.00 (in- kl. Auslagen) zu bezahlen.
3. [Rechtsmittel]
4. [Zufertigung]
b) Gegen die Verfügung vom 9. August 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. August 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 S. 2):
Kantonsgericht Schwyz 4
1. Es sei die Verfügung vom 9. August 2024 des Einzelrichters des Bezirks- gerichts Küssnacht (ZES 2024 38) vollumfänglich aufzuheben und das Arrestgesuch vom 3. April 2024 abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. August 2024 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2024 38) zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingi- untivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (KG-act. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde inklusive des prozessualen Antrags, soweit darauf eingetreten wer- den könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers (KG-act. 6). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 27. November 2024 (KG-act. 11),
19. Dezember 2024 (KG-act. 16 und 18), 30. Dezember 2024 (KG-act. 22),
28. Januar 2025 (KG-act. 26), 6. Februar 2025 (KG-act. 28) und 13. Februar 2025 (KG-act. 30). Mit Eingabe vom 21. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Prozes- santrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen italienischen Entscheids über die Vollstreckbarkeit des italienischen Mahnbescheids decreto ingiuntivo Nr. cc vom 19. (recte: 18.)/21. August 2023 im derzeit rechtshängigen Rechtsmittelverfahren RG 4927/2024 bzw. 6206/2024 vor dem italienischen Zivilgericht, Tribunale di Velletri, Italien,
Kantonsgericht Schwyz 5 zu sistieren (KG-act. 32). Am 27. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe zu ihrem Sistierungsgesuch nach (KG-act. 34). Mit Nove- neingaben vom 3. April 2025 zog die Beschwerdegegnerin ihr Sistierungsge- such zurück (KG-act. 36 und 37). Im Anschluss gingen weitere Eingaben der Parteien datierend vom 3. April 2025 (KG-act. 38 und 39), 17. April 2025 (KG-act. 41), 28. April 2025 (KG- act. 43), 9. Mai 2025 (KG-act. 45), 10. Juni 2025 (KG-act. 47), 12. Juni 2025 (KG-act. 49), 17. Juni 2025 (KG-act. 51), 20. Juni 2025 (KG-act. 53), 26. Juni 2025 (KG-act. 55) und 9. Juli 2025 (KG-act. 57) ein. Am 21. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kostennote ein (KG- act. 59), zu welcher der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 Stellung nahm (KG-act. 61).
2. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), soweit kei- ne völkerrechtlichen Verträge vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Laut Art. 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]; SR 0.275.12) können die im Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerich- ten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates zuständig ist. Der Arrest stellt eine einstweilige Massnahme in diesem Sinne dar (Faval- li/Augsburger/Crifasi-Käser, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 31 LugÜ N 102). Nach dem LugÜ kann der Arrest an jedem Hauptsachegerichtsstand begehrt wer- den. Zudem stehen die Gerichtsstände des nationalen Rechts zur Verfügung
Kantonsgericht Schwyz 6 (Meier, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, 2. A. 2005, S. 185; Favalli/Augsburger/Crifasi-Käser, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 112 ff.). Weil es sich bei Art. 31 LugÜ um eine Verweisungsnorm handelt, welche für sich allein keine Zuständigkeit begründet, bedarf es einer nationalen Zustän- digkeitsnorm. Für die Schweiz finden sich diese nationalen Zuständigkeits- normen im IPRG (überwiegend in Art. 10 IPRG) sowie, gegebenenfalls, im SchKG (Favalli/Augsburger/Crifasi-Käser, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 125). Die örtliche Zuständigkeit zur Verarrestierung von in der Schweiz gelegenen Ver- mögenswerten des Schuldners ergibt sich aus Art. 272 Abs. 1 SchKG: Zu- ständig ist entweder das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem die Vermögenswerte gelegen sind (Müller-Chen, in: Müller-Chen/Widmer Lüchin- ger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 10 IPRG N 19 und 29). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit wird schliesslich durch § 12 EGzSchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG geregelt, womit das Kantonsge- richt Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde im Arrestbewilligungsverfah- ren zuständig ist.
3. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO). Sodann kann im kantonalen Weiterzug nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vorgebracht werden (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Reiser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 40).
4. Die Vorinstanz erwog, bei Urteilen, die in einem ausländischen Staat ergangen seien, auf die – wie vorliegend im Fall von Italien bzw. der EU – das Lugano-Übereinkommen Anwendung fänden, habe der Arrest-Richter gleich- zeitig auch über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden, entweder in einer sepa- raten Verfügung oder direkt in der Arrest-Verfügung. Es brauche bei einem
Kantonsgericht Schwyz 7 Arrest gemäss Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 LugÜ also keinen vorgängi- gen Exequatur-Entscheid. Der Gläubiger habe für den Nachweis der Voll- streckbarkeit des Urteils einzig die amtliche Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ (Formular gemäss Anhang V zum LugÜ) ins Recht zu legen. Beim Einspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG handle es sich so- dann nicht um einen Rechtsbehelf bzw. eine Beschwerde im Sinne von Art. 43 LugÜ und Art. 327a ZPO, weshalb keine Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ geprüft würden. Zu einer rechtskraftfähigen Entschei- dung über die Vollstreckbarkeit komme es erst im Verfahren der Arrestprose- quierung gemäss Art. 279 SchKG. Entsprechend könne der Schuldner im Ar- resteinspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG einzig arrestspezifi- sche Einwände erheben, d.h. solche, die sich einzig gegen die Arrestbewilli- gung richten würden (angef. Verfügung E. 2a und b). Nachdem der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) gegen das decreto ingiun- tivo unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben und das Tribunale di Velletri (Italien) mittels amtlicher Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ die Vollstreckbarkeit bescheinigt habe, stelle das decreto ingiun- tivo vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Das Obergericht des Kantons Zug habe bestätigt, dass das de- creto ingiuntivo dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) zugestellt worden sei. Dieses berechtige deshalb grundsätzlich zur Verarrestierung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, denn eine gemäss LugÜ anerkannte und vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung müsse grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung ent- falten wie im Urteilsstaat (angef. Verfügung E. 2h). Der Vorderrichter bejahte die weiteren Voraussetzungen der Arrestbewilligung nach Art. 272 SchKG, wobei der Gesuchsgegner – abgesehen von noven-
Kantonsgericht Schwyz 8 rechtlich unzulässigen Ausführungen – keine Einsprachegründe geltend ma- che, sondern einzig Gründe gegen die Rechtsmässigkeit des ausländischen Urteils sowie dessen ordnungsgemässe Zustellung vortrage (angef. Verfü- gung E. 2i und j). Folglich wies der Vorderrichter die Arresteinsprache ab (an- gef. Verfügung, Dispositivziffer 1).
a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den decre- to ingiuntivo vom 18./21. August 2023 nie für vollstreckbar erklärt (vgl. KG- act. 1 Ziff. 13 ff., 16 und 26 ff.). So enthalte der Arrestbefehl vom 4. April 2024 kein Dispositiv einer Anerkennung und Vollstreckbarkeit. Ebenso enthalte der Arrestbefehl keine Rechtsmittelbelehrung betreffend Art. 329a ZPO (recte: Art. 327a ZPO) hinsichtlich eines «imaginären» Dispositivs, sondern lediglich betreffend die Arresteinsprache. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn trotz ausdrücklicher Nachfrage über allfällige nicht verschriftlichte Gedan- ken (hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung) in Kenntnis zu setzen. Selbst sein ausdrücklicher Hinweis, er müsse von einer vorfrageweisen Beur- teilung ausgehen, solange ihm durch die Vorinstanz kein Entscheid eröffnet werde, sei wohl zur Kenntnis genommen, jedoch nicht gegenteilig beantwortet worden. Er habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass ihm die fehlende Entscheideröffnung nicht zum Nachteil gereichen könne. Die Vor- instanz sei nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen, entweder ihren Fehler zu korrigieren (Entscheideröffnung) oder aber zumindest ihn über ihre Intention aufzuklären. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er einfach ins Blaue hinein aufgrund des Arrestbefehls, der weder einen Hinweis auf eine allfällige Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Ent- scheides, geschweige denn ein anfechtbares Dispositiv enthalte, noch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung aufweise, auf gut Glück ein Beschwer- deverfahren gegen eine theoretisch mögliche Anerkennung und Vollstreck- barerklärung anzustrengen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Rechtsmittelinstanz mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts,
Kantonsgericht Schwyz 9 also ohne Vorliegen eines beschwerdefähigen Entscheids, auf die Beschwer- de nicht hätte eintreten können (KG-act. 1 S. 7 Ziff. 28). Ginge man vorliegend von einer expliziten (weil zwingend notwendigen) impliziten (weil nicht ausge- sprochenen) Anerkennung aus, würde dies faktisch eine vorfrageweise Beur- teilung darstellen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Bundes- recht nicht mehr vereinbar sei. Abgesehen davon, dass sich die Bedeutung der Begriffe implizit und explizit diametral entgegenstünden, mangle es bei einer expliziten impliziten Anerkennung an einem tauglichen Anfechtungsob- jekt, denn anfechtbar und somit beschwerdefähig sei ein Dispositiv, das in Rechtskraft erwachsen könne, und eben nicht ein vermeintlicher Gedanken- gang oder eine ungeschriebene und unausgesprochene Intention des beurtei- lenden Richters. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, darüber mut- massen zu müssen, was der beurteilende Richter habe verbindlich festlegen wollen, sondern er habe über die Entscheidung zweifelsfrei und begründet orientiert zu werden (KG-act. 1 S. 6 Ziff. 26). Mangels vorangegangenen Ent- scheids über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit sei der Arrestbefehl nich- tig bzw. mangels Vorliegens der Voraussetzungen aufzuheben (KG-act. 1 S. 6 f. Ziff. 27). Indem es die Vorinstanz trotz Erkundigung und Aufforderung von seiner Seite sowohl unterlassen habe, einen beschwerdefähigen Ent- scheid zu erlassen, als auch verweigert habe, die dargebrachten Verweige- rungsgründe selbst einer gewissenhaften Prüfung zu unterziehen, habe sie das Recht unrichtig angewandt (KG-act. 1 S. 4 Ziff. 15).
b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines LugÜ-Entscheids bei Erlass eines Arrestbefehls, der sich nicht ausdrücklich über das Exequatur äussere, implizit erfolge, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Beim Beschwerde- führer handle es sich um einen erfahrenen Rechtsanwalt, der im Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht tätig sei. Die Rechtsprechung des Bundesge- richts müsse ihm als im SchKG tätigen Rechtsanwalt bekannt sein. Ausser-
Kantonsgericht Schwyz 10 dem habe sie im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 26. Juni 2024 und mit Verweis auf die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide darauf hin- gewiesen, dass die Vollstreckbarerklärung mit Bewilligung des Arrests implizit erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe daher nachweislich Kenntnis von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehabt und hätte ohne Weiteres eine LugÜ-Beschwerde gegen den Arrestbefehl erheben können. Er könne sich daher nicht auf Unkenntnis oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen (KG-act. 6 S. 4 f. Ziff. 14 ff.).
c) Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Im Fall eines Arrests, der auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel in Form eines Entscheids aus einem fremden Staat beruht, für welchen das Lugano- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 gilt (nachfolgend „Lugano“-Urteil), entscheidet das Gericht auch über dessen Vollstreckbarkeit (Art. 271 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid über die Vollstreckbarkeit erfolgt entweder durch ge- sonderte Verfügung oder direkt im Dispositiv des Arrestbefehls. Diesem Ent- scheid kommt Rechtskraft zu (BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20; BGE 138 III 174 E. 6.5 = Pra 2012 Nr. 112). Gemäss neuer bundesgerichtli- cher Praxis nicht mehr zulässig ist es, bei „Lugano“-Urteilen vorfrageweise über das Exequatur zu entscheiden, weil dies dem klaren Wortlaut von Art. 271 Abs. 3 SchKG widerspreche (BGE 147 III 491 E. 6.2.1 = Pra 2022 Nr. 34; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20). Die Vollstreckbarer- klärung des Entscheids ist Voraussetzung und nicht Konsequenz der Arrest- bewilligung (BGE 149 III 34 E. 3.2.2; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20). Es ist daher ausgeschlossen, dass der Gläubiger den Arrest auf der Grundlage von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erwirken kann, ohne zuvor das Exequatur des „Lugano“-Urteils zu erlangen (BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 m.H.
Kantonsgericht Schwyz 11 = Pra 2024 Nr. 20). Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang bis- weilen, dass das Gericht, das den Arrest bewilligt, ohne ausdrücklich über das Exequatur zu entscheiden, implizit auch die Vollstreckbarkeit des „Lugano“- Urteils anerkennt (BGE 149 III 224 E. 5.2.3 [obiter dictum] = Pra 2024 Nr. 20; BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.3 [nicht publiziert in BGE 147 III 491] = Pra 2022 Nr. 34; bestätigt in BGer 5A_504/2023 vom 8. November 2023 E. 4.1.2).
d) Es stellt sich die Frage, ob die vom Bundesgericht in einem amtlich pu- blizierten Entscheid obiter dictum erwogene und in zwei weiteren Entscheiden in amtlich nicht publizierten Erwägungen bejahte Möglichkeit einer – mit Rechtskraftfähigkeit verbundenen – impliziten Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils durch Ausstellung eines Arrestbefehls, mit dem der Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bewilligt wird, tatsächlich mit der Schweizer Rechtsordnung vereinbar ist. aa) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nimmt einzig das Dispositiv des Ersturteils an der Rechtskraft teil, also der Entscheid über das von der Klägerin bzw. Gesuchstellerin im Erstprozess verfolgte Rechts- schutzziel. Nicht in Rechtskraft erwachsen Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen sowie weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Ersturteils mit logischer Notwendig- keit ergeben mögen. Nicht alles, womit sich das Gericht im Erstprozess be- schäftigt hat (oder hätte beschäftigen sollen), wird materiell rechtskräftig, an- dernfalls sich die Parteien mit ins Unabsehbare erweiterten Bindungen kon- frontiert sähen. Eine Ausnahme davon gilt einzig für die Verrechnung. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die materielle Rechtskraft auf eine vom Gericht behandelte Verrechnungsforderung, obwohl sich deren Beurteilung nicht aus dem Dispositiv, sondern nur aus der Begründung ergibt (BGE 148 III 371 E. 5.3.2 m.H.). Eine Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils, die
Kantonsgericht Schwyz 12 keinen Niederschlag im Dispositiv findet, sondern einzig implizit erfolgt, wider- spricht dieser konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur materiellen Rechtskraft von Entscheiden. bb) Die in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat er- gangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreck- barerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht (Art. 42 Abs. 1 LugÜ). Die Voll- streckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entschei- dung werden dem Schuldner zugestellt (Art. 42 Abs. 2 LugÜ). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Schuldner also insbesondere einen Anspruch dar- auf, dass ihm die Vollstreckbarerklärung zugestellt wird. Die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an den Schuldner verfolgt wichtige Zwecke. Regelmäs- sig erfährt der Schuldner erst mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung, dass der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat. Unter Umständen erfährt er auch erstmals überhaupt von der zur Vollstreckung gebrachten Ent- scheidung. Mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung wird er in die Lage versetzt, sich gegen eine Vollstreckung des Entscheids, insbesondere durch Ergreifung des Rechtsbehelfs nach Art. 43 LugÜ, zur Wehr zu setzen, seine Argumente gegen eine Vollstreckbarerklärung vorzubringen und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben. Mit der Zustellung der Vollstreck- barerklärung beginnt sodann auch die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 42 LugÜ N 18 m.H.). Die Lehre ist sich zwar uneins, ob dem Schuldner der Exequatu- rentscheid bei einer Arrestlegung zusammen mit dem Arrestbefehl vom Be- treibungsamt als Bestandteil der Arresturkunde zuzustellen (so Staehe-
Kantonsgericht Schwyz 13 lin/Bopp in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 42 LugÜ N 1 in fine) oder vom Gericht separat zu eröffnen ist (so Milani, „Lugano“-Urteile über vorsorgliche Massnahmen und ihre Umsetzung mittels Sicherungsmassnahmen, in: ZZZ 2023, S. 30 ff., S. 40, insbesondere FN 96). Unstrittig ist jedoch, dass dem Schuldner gestützt auf Art. 42 Abs. 2 LugÜ die Vollstreckbarerklärung zugestellt werden muss. Diesem Erfordernis wird die Zustellung eines Arrestbefehls, der den Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bewilligt, ohne ausdrücklich die Vollstreckbarkeit des dem Arrest zugrundliegenden „Lugano“-Urteils auszusprechen, nicht gerecht. Bei einer impliziten Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils dürfte es auch regel- mässig an einer Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Beschwer- demöglichkeit nach Art. 327a ZPO fehlen, was aus rechtsstaatlichen Überle- gungen nicht hinnehmbar erscheint. Eine implizite Vollstreckbarerklärung durch die Bewilligung des Arrests gestützt auf ein „Lugano“-Urteil ist nach Auf- fassung der Beschwerdekammer mit Art. 42 Abs. 2 LugÜ nicht vereinbar. Da- her ist die mit Rechtskraftfähigkeit verbundene Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils im Dispositiv festzuhalten, sei es entweder in einer gesonder- ten Verfügung oder direkt im Arrestbefehl. cc) Im vorliegenden Fall sprach sich der Vorderrichter weder im Arrestbefehl vom 4. April 2024 (Vi-act. A/Ia) noch in einer gesonderten Verfügung über die Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) aus. Mangels Vollstreckbarerklärung dieses „Lu- gano“-Urteils durfte der Vorderrichter nach dem Gesagten den Arrest nicht bewilligen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
e) Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst dann gutzuheissen, wenn man die Zulässigkeit einer impliziten – mit Rechtskraftfähigkeit verbundenen – Voll- streckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils bejahen wollte. Denn diesfalls wäre vorausgesetzt, dass im konkreten Fall nach Treu und Glauben auch tatsäch-
Kantonsgericht Schwyz 14 lich auf eine implizite Vollstreckbarerklärung des Vorderrichters zu schliessen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Vorderrichter führte in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf BGE 144 III 411 E. 6.3.1 aus, dass es erst im Verfahren der Arrestprosequierung gemäss Art. 279 SchKG zu ei- ner rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit komme (an- gef. Verfügung E. 2b). Diese Rechtslage trifft jedoch nur auf ausländische Schiedssprüche und ausländische „Nicht-Lugano“-Urteile zu, nicht aber auf ausländische „Lugano“-Urteile (BGE 149 III 318 E. 3.2.2). Da der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung ausführte, es komme erst im Verfahren der Arrestprosequierung gemäss Art. 279 SchKG zu einer rechtskraftfähigen Ent- scheidung über die Vollstreckbarkeit, spricht dies gegen die Annahme, dass der Vorderrichter mit dem Arrestbefehl vom 4. April 2024 (Vi-act. A/Ia) implizit auch die rechtskraftfähige Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) ausspre- chen wollte.
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochte- ne Verfügung und die Arrestbewilligung sind aufzuheben (vgl. Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZB- JV 1994, S. 582 ff., S. 617) und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sich diese über die Gutheissung oder Ver- weigerung der Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) ausspricht und nochmals neu über die Arrestbewilligung entscheidet. Damit wird der Antrag auf auf- schiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Be- schwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Beschwerdeführer aus- serdem für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis
Kantonsgericht Schwyz 15 Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuier- ten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berück- sichtigung, dass das Verfahren aufwändig und mit Blick auf den hohen Streit- wert für beide Parteien wichtig war, ein gewisser Aufwand jedoch zufolge kanzleiinterner Vertretung wegfiel, ist die Entschädigung auf Fr. 2’100.00 (in- kl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;- beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. August 2024 (ZES 2024 38) und die Arrestbewilligung aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festge- setzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden dem vom Be- schwerdeführer in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3’000.00.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG)
Kantonsgericht Schwyz 16 Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 960’024.35.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. September 2025 kau